Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Kunden.
Abweichungen von den AGB und der VOB sowie Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
1. Allgemeines
a) Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und
betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386
als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C
(VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen,
Abbund Pläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als
Maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies
gesondert vereinbart werden. Abbund Zeichnungen gelten als
verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt
wurden.
Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum
der J.Daser GmbH Zimmerei. Sie dürfen nicht ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt,
noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer
Angebotsabsage sind die Unterlagen der J.Daser GmbH
Zimmerei unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
a) Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur
dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die die J.Daser GmbH Zimmerei nicht zu
vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber
dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin
um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende
Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für
die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben
ebenfalls Einfluss auf die Termine.
b) Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den
Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine
(Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart
worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber
verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und
weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den
Auftraggeber entziehen wird.
3. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen zwei
Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder
der Ingebrauchnahme der Leistung.
b) Alle Mängel sind der J.Daser GmbH Zimmerei unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine
angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung
und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber
hat der J.Daser GmbH Zimmerei oder deren Beauftragten
die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder -
beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in
einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf
Mängelbeseitigung.
c) Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde
Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz
etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt
ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag etc., Schäden durch
außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse,
etc.).
d) Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der
J.Daser GmbH Zimmerei unverzüglich, spätestens 6
Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme
anzuzeigen.
e) Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine
angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber
hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt.
4. Erweitertes Pfandrecht
Der J.Daser GmbH Zimmerei steht bzgl. seiner berechtigten
Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu.
Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen
und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Gegenstand im Zusammenhang stehen.
5. Eigentumsvorbehalt
Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte
Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute
Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
J.Daser GmbH Zimmerei.
6. Preise
a) Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote
beträgt 2 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b) Alle Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
c) Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der
Mehrwertsteuer.
7. Angebote
a) Auf Anfrage erstellt die J.Daser GmbH Zimmerei
unverbindliche und freibleibende Angebote, die kostenfrei
sind.
b) Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, die
Vollständigkeit der angebotenen Leistungspositionen zu
prüfen.
c) Positionen, die nicht vorhanden sind oder nicht im vollem
Umfang beschrieben, gelten als nicht angeboten. Fehlende
Positionen müssen der J.Daser GmbH Zimmerei mitgeteilt
werden, damit diese hinzugefügt werden können.
8. Auftragserteilung
a) Ein Auftrag kann bei einem Auftragsvolumen von bis zu
1.000,00 EUR brutto mündlich erteilt werden. Ab einem
Auftragsvolumen von 1.001,00 EUR muss der Auftrag
schriftlich erteilt werden (Nebenabreden zulässig). Der
Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die
Auftragsbestätigung zur Unterzeichnung zukommen lassen.
b) Wird ein Auftrag in einem Zeitraum von unter 14 Tagen
seitens des Auftraggebers storniert, fällt eine
Aufwandsgebühr i. H. v. 5% des Bruttoauftragsvolumens an,
die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu zahlen hat. Es
gelten hierbei die Zahlungsbedingungen wie unter Pkt. 9a)
9. Zahlungsbedingungen
a) Teil-, Abschlags- und/oder Endrechnungen sind sofort
ohne Abzug fällig.
b) Die Gewährung von Skonto ist generell gesondert zu
vereinbaren.
c) Der Auftraggeber kommt mit seinen
Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in
Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gilt
die VOB und das BGB der jeweils gültigen Fassung. Die
J.Daser GmbH Zimmerei behält es sich vor, bei Verzug
Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
d) Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote
beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der
Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach
üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von
Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises
von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die
VOB/B § 15 Abs. 5.
e) Soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart wurde,
erfolgt die Endabrechnung mittels Aufmass.
10. Gerichtsstand
a) Als Gerichtsstand ist Kempten vereinbart.
11. Nebenabreden
Nebenabreden oder Änderungen der AGB´s bedürfen für
deren Wirksamkeit der Schriftform.
12. Ausschlussklausel
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In
diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung
zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.
Auszug aus der VOB/B
§ 12 Abnahme
a) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine
andere Frist kann vereinbart werden.
b) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der
Leistung besonders abzunehmen.
c) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
d) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht
als Abnahme.
e) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen
Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in
den Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu
machen.
e) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§13 Mängelansprüche
a) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im
Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für
andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und
abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1
Jahr.
b) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie
mit der Teilabnahme (§ 12 Abs. 2).
§14 Abrechnung
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen zu prüfen und
abzurechnen. Er hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen
und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in
den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen
und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders
kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt
abzurechnen.
§15 Stundenlohnarbeiten
a) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen
Vereinbarungen abgerechnet.
b) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen
worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht
zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des
Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und
Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit
angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
c) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über
den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels
rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 2 für
einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§16 Zahlung
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen
Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu
gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden
Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile
sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und
Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das
Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.